Vereinbarung gemäss Art. 15a B VG Bedeutung

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Vereinbarung gemäss Art. 15a B-VG

Vereinbarung gemäss Art. 15a B-VG Logo #42713Vereinbarung zwischen dem Bund und den Bundesländern über Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches. Vereinbarungen, die gesetzliche Auswirkungen haben, bedürfen der Zustimmung des Nationalrates.
Gefunden auf https://www.parlament.gv.at/PERK/GL/ALLG/V.shtml
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